Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung


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Der Erblasser kann eine Mindestteilhabe des engsten Familienkreises an seinem Vermögen für den Erbfall mit der klar begrenzten Ausnahme der Pflichtteilsentziehung nicht einseitig ausschließen. Diese unbeschränkte und unbeschwerte Mindestteilhabe des engsten Familienkreises wird als Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung bezeichnet und ist als Grundrecht geschützt.

 

Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten enterbt hat. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatte und Abkömmlinge, hier zunächst die Kinder des Erblassers. Ein Enkel ist dann pflichtteilsberechtigt, wenn das zu dem Stamm gehörende Kind vorverstorben ist. Ist kein Abkömmling vorhanden, sind die noch lebenden Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der gegen den Erben gerichtet ist und sich der Höhe nach auf den hälftigen Wert seines gesetzlichen Erbteils bezieht.

 

Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft aus, kann er nur dann seinen Pflichtteil beanspruchen, wenn die Erbschaft mit folgenden Beschränkungen und Beschwerungen verbunden ist: Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit Kenntnis der Beschränkung und Beschwerung. Dagegen hat der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesene Ehegatte auch ohne diese Einschränkungen ein Wahlrecht innerhalb der Ausschlagungsfrist von grundsätzlich 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes. Er kann gesetzlicher oder testamentarischer Erbe bleiben. Für diesen Fall ist der um den pauschalen Zugewinnausgleich erhöhte Erbteil maßgeblich (sogenannte erbrechtliche Lösung). Er kann die Erbschaft auch ausschlagen, den Zugewinn konkret berechnen und den kleinen Pflichtteil geltend machen. Dieser wird aus dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten ohne Erhöhung um den pauschalierten Zugewinnausgleich berechnet (sogenannte güterrechtliche Lösung). Ist der überlebende Ehegatte dagegen vollständig enterbt, steht ihm kein Wahlrecht zu. Er hat nur einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil.

 

Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe am Nachlass mit einem geringeren Anteil als seinem Pflichtteil beteiligt, kann er einen Zusatzpflichtteil in Höhe der Differenz zu seinem Pflichtteil verlangen. Das gleiche gilt für einen pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis hinter dem Wert seines Pflichtteils zurückbleibt. Alternativ kann er das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Der Erbe ist berechtigt, dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer eine Frist zu setzen, in der er eine diesbezügliche Erklärung abgeben muss.

 

Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich unentgeltliche lebzeitge Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser die Anrechnung im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung ist nicht möglich. Ferner sind bei der Berechnung des Pflichtteils die Grundsätze der Ausgleichung zu beachten, weil die Ausgleichung den gesetzlichen Erbteil als Bezugspunkt für die Berechnung des Pflichtteils zugunsten der weiteren erbenden Abkömmlinge des Erblassers verschiebt und dadurch den hälftigen Pflichtteil des Abkömmlings mindert. Ausgleichungspflichtig ist eine Ausstattung des Abkömmlings durch den Erblassers, wenn der Erblasser die Ausgleichung nicht ausschließt. Übermaßzuschüsse zu Einkünften und Übermaßaufwendungen für Ausbildungskosten sind vom Abkömmling stets auszugleichen. Andere Zuwendungen des Erblassers an den pflichtteilsberechtigten Abkömmling sind dagegen nur auszugleichen, wenn der Erblasser es bei der Zuwendung angeordnet hat. Ferner sind Pflegeleistungen eines erbenden Abkömmlings zugunsten des Erblassers von den weiteren quotengleich erbenden Abkömmlingen auszugleichen.

 

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses verweigern und verlangen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte an der Erfüllung verhältnismäßig beteiligt. Gleiches gilt bei der Erfüllung einer Auflage. Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Vermächtnisnehmer, steht dem Erben dieses Kürzungsrecht bezüglich des Vermächtnisses bis zur Höhe des Pflichtteils zu. Ferner ist der pflichtteilsberechtigte Erbe berechtigt, ein Vermächtnis oder eine Auflage soweit zu kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Erblasser kann davon abweichende letztwillige Verfügungen treffen und die Pflichtteilslast auch nur einem Miterben zuweisen.

 

Pflichtteilsergänzung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn der Erblasser lebzeitige Schenkungen gemacht und damit den künftigen Nachlass als Bezugsgröße für die Berechnung des Pflichtteils geschmälert hat. Davon sind nur sogenannte Anstandsschenkungen (beispielsweise Geburtstagsgeschenke) und Ausstattungen ausgenommen. Eine Auststattung liegt vor, wenn der Elternteil den Vermögenswert auf den Abkömmling beispielsweise zur Begründung eines eigenständigen Lebens oder anlässlich der Heirat überträgt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben. Ist der Erbe nicht in der Lage, den Anspruch zu erfüllen, kann er gegen den Beschenkten geltend gemacht werden.

 

Zur Berechnung der Anspruchshöhe wird zunächst ein fiktiver Nachlass gebildet, indem dem tatsächlichen Nachlass sämtliche Schenkungen hinzugrechnet werden, die der Pflichtteilsergänzung unterliegen. Grundsätzlich sind Geschenke nach dem Ablauf von 10 Jahren nach der Schenkung pflichtteilsergänzungsfest. Allerdings läuft diese Frist nicht immer mit der Schenkung selbst an. Bei einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung unter Ehegatten läuft die Frist erst mit Auflösung der Ehe an. Wenn die Ehegatten bis zum Tod eines Ehegatten verheiratet waren, ist der volle Wert der Schenkung in Ansatz zu bringen. Zum anderen läuft die Frist auch dann nicht an, wenn der Schenker materiell-rechtlich umfassend an dem Geschenk berechtigt bleibt, und nur seine formale Eigentümerposition überträgt. Dies ist bei der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswertes (beispielsweise bei der Übertragung von Grundeigentum) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts der Fall. Für das Wohnungsrecht gilt dies jedoch nur, soweit es ähnlich einem Nießbrauch, also umfassend, ausgestaltet ist.

 

Der Wert des Geschenks, der dem Nachlass hinzugerechnet wird, verringert sich jedes Jahr um 10%, um den der Schenker die Schenkung überlebt, sodass die Schenkung nach zehn Jahren komplett abgeschmolzen ist. Verbrauchbare Geschenke kommen mit dem Wert in Ansatz, den sie im Zeitpunkt der Schenkung hatten; alle anderen Geschenke mit dem Wert, den sie im Zeitpunkt des Erbfalls haben. Ist jedoch der Wert des Geschenks im Zeitpunkt der Schenkung geringer, kommt es nach dem sogenannten Niederstwertprinzip auf diesen und nicht den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an. Um die Werte in beiden Zeitpunkten vergleichen zu können, muss der Wert des Geschenks im Zeitpunkt der Schenkung um die Inflation bereinigt und auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet werden.

 

Zudem bestehen Besonderheiten bei der Wertberechnung der unentgeltlichen Zuwendung gegen Vorbehalt von dinglichen Nutzungsrechten. Denn in Höhe des Wertes des Nutzungsrecht erfolgt keine unentgeltliche Übertragung. Der Wert des Nutzungsrecht wird von dem Wert des Geschenk abgezogen, wenn es für die Wertberechnung nach dem Niederstwertprinzip auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Ist der Wert des Geschenks im Zeitpunkt der Schenkung geringer, kann das vorbehaltene Nutzungsrecht vom Wert des Geschenks nicht abgezogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Beschenkte sich verpflichtet, den Schenker als Gegenleistung für die Übertragung des Gegenstands (beispielsweise eines Hausgrundstücks) zu pflegen und zu versorgen. Auch hier mindert der Wert der Gegenleistung den Schenkungswert. Ist nach Abzug der vorbehaltenen Nutzungsrechte und Gegenleistungen die Übertragung entgeltlich, entfällt ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Verbleibt dagegen ein unentgeltlicher Anteil, wird diese Zuwendung als gemischte Schenkung bezeichnet, bei der sich die Pflichtteilsergänzung nur auf den Schenkungsanteil bezieht. Bei der Bewertung gilt der Grundsatz der subjektiven Äquivalenz: Es ist nur dann von einer gemischten Schenkung auszugehen, wenn nach dem Willen der Parteien eine teilweise Unentgeltlichkeit gewollt war. Dies wiederum ist nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der Fall.

 

Ist auf diese Weise der fiktive Nachlass gebildet worden, wird anhand der gesetzlichen Erbquoten der fiktive Pflichtteil berechnet. Danach wird der tatsächliche Pflichtteil, also der Pflichtteil ohne Hinzurechnung der pflichtteilsergänzungsrelevanten Geschenke, vom fiktiven Pflichtteil abgezogen. Dieses Ergebnis stellt die Höhe des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung dar.

 

Verjährung

Sowohl der Anspruch auf Pflichtteil als auch auf Pflichtteilsergänzung verjähren in der Regelverjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und der sein gesetzliches Erbrecht beeinträchtigen letztwilligen Verfügung oder Schenkung erlangt hat. Davon abweichend beginnt die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten kenntnisunabhängig mit dem Erbfall. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten verjährt der Anspruch 30 Jahre nach dem Erbfall.

 

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Regelmäßig hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses und kann seine Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung nicht berechnen. Aus diesem Grund stellt das Gesetz vorbereitende Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung gegen den Erben zur Verfügung. Eine Ausnahme besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Miterbe ist und sich die Informationen selbst beschaffen kann.

 

Der Auskunftsanspruch wird vom Erben dadurch erfüllt, dass er ein Nachlassverzeichnis errichtet, das alle Aktiva und Passiva des Nachlasses umfasst und dem Pflichtteilsberechtigten vorlegt. Auf Verlangen kann der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend sein. Wenn das so errichtete Nachlassverzeichnis weiterhin Anlass zu Misstrauen gibt, ob es den gesamten Bestand des Nachlasses korrekt darstellt, muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten die Angaben eidesstattlich versichern. Alternativ zur Errichtung durch den Erben kann er verlangen, dass das Nachlassverzeichniss von einer Amtsperson, meist einem Notar, aufgenommen wird. Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände (beispielsweise eines Hausgrundstücks) nur schwer zu ermitteln, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Wertermittlungsanspruch durch einen Sachverständigen. Dagegen hat er keinen Anspruch auf Vorlage von weitergehenden Belegen für einzelne Nachlasspositionen (beispielsweise Kontoauszüge). Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend war, bestehen für ihn nur geringe Möglichkeiten, den Bestand des Nachlasses und die Wertangaben zu überprüfen (beispielsweise gezielte Nachfragen bei Verwandten, Freunden oder Geschäftspartnern).

 

Die durch die Wertermittlung und Hinzuziehung eines Notar verursachten Kosten sind vom Nachlass zu tragen, können aber als Verbindlichkeiten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Zweifelhafte Forderungen und Verbindlichkeiten des Nachlasses sind nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten jedoch verpflichtet, für die Feststellung zweifelhafter Forderungen zu sorgen, soweit dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

 

Pflichtteilsverzicht

Möchte der Erblasser ausschließen, dass ein Pflichtteilsberechtigter Ansprüche auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung nach seinem Tod geltend macht, muss er mit diesem einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen. Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass er notariell beurkundet wird. Ein solcher Vertrag kommt in Betracht, wenn die Unternehmensnachfolge zu regeln ist. Die Erfüllung von Ansprüchen auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung könnte die Liquidität des Unternehmens derart belasten, dass der Erben nach dem Tod des Erblassers gezwungen wäre, erhebliche Teile des Unternehmens oder es insgesamt  zu veräußern. Gleiches gilt, wenn der Erblasser dem überlebende Ehegatte durch Schenkung oder letztwillige Verfügung das Familienheim zugewandt hat. Macht ein Abkömmling des Erblassers nach seinem Tod Ansprüche auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung geltend, ist zu befürchten, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim veräußern muss, um die Ansprüche des Abkömmlings zu erfüllen. 

 

Meist ist der Pflichtteilsberechtigte nur dann zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bereit, wenn er eine Abfindung erhält, die seinem gesetzlichen Erbteil, mindestens jedoch seinem Pflichtteil entspricht. Ob die Abfindung als Gegenleistung zu qualifizieren ist und dem Pflichtteilsverzicht den unentgeltlichen Charakter nimmt, ist Frage des Einzelfalls. Bleibt die Höhe der Abfindung im Rahmen des zu erwartenden Erbteils des Pflichtteilsberechtigten, ist die Abfindung eine bloße Vorwegnahme des Erbfalls und damit unentgeltlich. Dagegen können überhöhte Abfindungen nach den Grundsätzen einer gemischten Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten auslösen.

 

Der geschäftsfähige Erblasser kann sich bei Abschluss des Vertrags nicht vertreten lassen, er muss ihn selbst schließen. Ist der Erblasser in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, bedarf er nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäfsunfähig, kann der Betreuer als gesetzlicher Vertreter den Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen; die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist jedoch einzuholen.

 

Dagegen kann sich ein Verzichtender, der voll geschäftsfähiger ist, durch einen Bevollmächtigten bei Vertragsschluss vertreten lassen. Ein unter Vormundschaft stehender Minderjähriger bedarf für den Vertragsschluss der Genehmigung des Familiengerichts. Das gleiche gilt für einen Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge steht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verzichtsvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten geschlossen wird. Ist der Verzichtende geschäftsunfähig, schließt der Betreuer als gesetzlicher Vertreter den Vertrag. Er muss jedoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Wenn der Betreute (beispielsweise ein Behinderter) Sozialhilfe erhält, kann der Betreuer trotzdem für den Betreuten einen Pflichtteilsverzicht abgeben, weil es sich grundsätzlich nicht um einen sittenwidrigen Vertrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers handelt. Mittelbare Nachteile muss der Sozialhilfeträger hinnehmen.

 

Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einer ihm nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder gegen eine dieser Personen eine schwerwiegende Straftat begeht. Weitere Fälle der Pflichtteilsentziehung sind die böswillige Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser und die Verurteilung wegen einer Staftat von über einem Jahr ohne Bewährung. Allerdings muss sich aus der Straftat ergeben, dass eine Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Der Verurteilung steht die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gleich, wenn er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.

 

Der Erblasser muss die Pflichtteilsentziehung in einer Verfügung von Todes wegen anordnen und den Entziehungsgrund so genau bezeichnen, dass er ohne Weiteres nachvollziehbar ist. An diese Darstellung werden hohe Anforderungen gestellt. Verzeiht der Erblasser dem Abkömmling später, wird die Pflichtteilsentziehung unwirksam. Die Verzeihung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen, sodass es nach dem Tod des Erblassers zum Streit darüber kommen kann, ob ein bestimmtes Verhalten als Verzeihung auszulegen ist.

 

Pflichtteilsbeschränkung

Die Pflichtteilsbeschränkung kann der Erblasser anordnen, wenn sein Abkömmling einer Verschwendungssucht unterliegt oder derart überschuldet ist, dass der spätere Erwerb erheblich gefährdet ist. Liegen Gründe zur Pflichtteilsentziehung vor, können diese auch eine Pflichtteilsbeschränkung tragen. Die Pflichtteilsbeschränkung erfolgt dadurch, dass der Erblasser bezüglich des dem Abkömmling Hinterlassenen oder seines Pflichtteils die gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer einsetzt. Alternativ kann der Erblasser dem Abkömmling auch die Verwaltungsbefugnis des ihm Hinterlassenen oder seines Pflichtteils entziehen und diese einem Testamentsvollstrecker bis zum Tod des Abkömmlings übertragen. Für diesen Fall hat der Abkömmling jedoch Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Die Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn der Abkömmling entschuldet ist oder sich von dem verschwenderischen Lebenswandel abwendet.

 

Macht ein Pflichtteilsberechtigter gegen Sie seinen Anspruch auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung geltend oder möchten Sie diese Ansprüche geltend machen, steht Ihnen Rechtsanwalt Arne Hartmann gerne für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung.