Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung


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Bei der Nachlasspflegschaft, Abwesenheitspflegschaft und Testamentsvollstreckung üben Dritte für einen Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass aus.

 

Nachlasspflegschaft

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht kommt für den Zeitraum vom Tod des Erblassers bis zur Erbenfeststellung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren in Betracht. Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft von Amts wegen an, wenn ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, die Person des Erben unbekannt ist und ausfindig gemacht werden muss oder wenn die Annahme der Erbschaft ungewiss ist. Ein Sicherungsbedürfnis besteht beispielsweise, wenn der Nachlass wegen des Begräbnisses des Erblassers oder wegen vermieteter Immobilien unaufschiebbar verwaltet werden muss und Streit zwischen den Erbprätendenten über die Erbeinsetzung besteht. Auch ein Nachlassgläubiger kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen möchte und bei noch nicht festgestellten Erben kein handlungsfähiger Nachlass existiert.

 

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der noch unbekannten Erben. Er errichtet über den Bestand des Nachlasses ein Nachlassverzeichnis und nimmt den gesamten Nachlass in Besitz, um ihn zu verwalten. Die Verwaltung umfasst auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und die Veräußerung von Nachlassgegenständen, soweit dies erforderlich ist, um Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (beispielsweise die Veräußerung eines Hausgrundstücks, wenn dieses den einzigen Nachlasswert darstellt und Nachlassverbindlichkeiten ansonsten nicht erfüllbar sind). Bei einem dürftigen Nachlass übernimmt die Staatskasse die Kosten der Nachlasspflegschaft, ansonsten sind sie aus dem Nachlass zu begleichen.

 

Nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht händigt der Nachlasspfleger den Nachlass an den Erben aus, erstellt einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung, die vom Nachlassgericht überprüft werden. Bis zum Ausgleich der Schlussrechnung kann der Nachlasspfleger die Aushändigung des Nachlasses an den Erben zurückhalten. Die Aushändigung kann er jedoch nicht von der Abgabe eine Entlastungserklärung durch den Erben abhängig machen.

 

Abwesenheitspflegschaft

Von der Nachlasspflegschaft ist die Abwesenheitspflegschaft zu unterscheiden, bei der der Erbe im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft ermittelt ist. Eine Abwesenheitspflegschaft wird vom Betreuungsgericht - nicht vom Nachlassgericht - angeordnet, wenn der volljährige Erbe unbekannten Aufenthalts oder an der Rückkehr gehindert ist, um seine Vermögensangelegenheiten zu regeln. Im Erbrecht ist die Anordnung eines Abwesenheitspflegers erforderlich, wenn die Miterben Maßnahmen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft durchführen wollen, aber daran wegen der fehlenden Mitwirkung eines Miterben gehindert sind. Denn bei außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen und bei Verfügungen über Nachlassgegenstände müssen alle Miterben gemeinsam handeln.

 

Der Abwesenheitspfleger muss die Interessen des Abwesenden ordnungsgemäß vertreten. Er darf nur denjenigen Verwaltungsmaßnahmen zustimmen, die die ordnungsgemäße Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Vermögens des Abwesenden zum Gegenstand haben. Ist beispielsweise die Veräußerung eines Hausgrundstück und Übertragung des Eigentums von der Zustimmung eines Miterben mit unbekanntem Aufenthalt abhängig, kann der Abwesenheitspfleger zwar die Zustimmung erklären, muss jedoch dafür Sorge tragen, dass das Hausgrundstück mindestens zum Verkehrswert veräußert wird. Führen Handlungen des Abwesenheitspflegers zu einem Vermögensschaden des Abwesenden, ist er ihm zum Ersatz verpflichtet.

 

Testamentsvollstreckung

Dagegen ordnet weder das Nachlassgericht noch das Betreuungsgericht, sondern der Erblasser selbst die Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung an. Er kann die Auswahl der Person entweder selbst in der letztwilligen Verfügung vornehmen oder einem Dritten bzw. dem Nachlassgericht überlassen.

 

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme des Amtes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker kann danach beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Dieses Zeugnis ist eine öffentliche Urkunde und stellt die Legitimation des Testamentsvollstreckers dar, über Nachlassvermögen zu verfügen und neue Verbindlichkeiten für den Nachlass zu begründen. Es schützt den Rechtsverkehr, weil Vertragspartner gutgläubig auf Grundlage des Zeugnisses Eigentum vom Nachlass erwerben können. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker auch nur ein Testat vom Nachlassgericht verlangen, das die Annahme des Amtes nachweist. Der Unterschied besteht darin, dass das Testat derzeit kostenfrei ist, wogegen das Testamentsvollstreckerzeugnis die gleichen Kosten wie ein Erbschein auslöst. Das Testat reicht als öffentliche Urkunde zur Vorlage bei einem Grundbuchamt, um die Grundbuchberichtigung durchzuführen. Ansonsten bietet es jedoch keinen vergleichbaren Schutz für Dritte, weil der gute Glaube an das Testat im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis nicht geschützt ist.

 

Auf den Zeitpunkt der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, das den gesamten Bestand des Nachlasses aufführt. Es stellt den Bezugspunkt für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers dar: Das aufgeführte Nachlassvermögen unterliegt seiner alleinigen Verwaltung und muss nach Ende der Testamentsvollstreckung an den Erben freigegeben werden. Umgekehrt kann der Erbe während der Dauer der Testamentsvollstreckung anhand des Nachlassverzeichnisses Auskunft und Rechenschaft verlangen. Zudem dient es dazu, Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers für eine Entlassung durch das Nachlassgericht oder einen Anspruch auf Schadensersatz zu konkretisieren. Das Nachlassverzeichnis ist schriftlich aufzunehmen. Auf Verlangen des Erben muss der Testamentsvollstrecker seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen bzw. das Nachlassverzeichnis insgesamt durch eine Amtsperson oder einen Notar aufnehmen lassen.

 

Arten der Testamentsvollstreckung

Der Grundfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dabei ist das Ziel die Abwicklung des Nachlasses im Sinne des Erblassers: Nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten gibt der Testamentsvollstrecker den Nachlass an den Alleinerben heraus. Hat der Erblasser Miterben eingesetzt, muss der Testamentsvollstrecker darüber hinaus im Sinne einer Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung auch die Erbengemeinschaft auseinandersetzen und dabei Anordnungen des Erblasser (beispielsweise ein Auseinandersetzungsverbot oder eine Teilungsanordnung) sowie Anrechungs- und Ausgleichungsbestimmung beachten. Vor der Aufstellung des Auseinandersetzungsplans hat er die Miterben anzuhören. Zum Zwecke der Auseinandersetzung ist neben der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten auch die Herbeiführung der Teilungsreife durch Veräußerung des nicht teilbaren Nachlassvermögens erforderlich. Mit der Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens oder der Übertragung von teilbarem Nachlassvermögen auf die Miterben endet die Abwicklungstestamentsvollstreckung einer Erbengemeinschaft.

 

Die Dauertestamentsvollstreckung teilt sich in die reine Verwaltungstestamentsvollstreckung und die echte Dauertestamentsvollstreckung auf. Bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung obliegt dem Testamentsvollstrecker allein die Verwaltung des Nachlasses für die angeordnete Dauer. Dagegen hat der Testamentsvollstrecker bei der Dauertestamentsvollstreckung auch die übrigen Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Das bedeutet, dass er den Nachlass zunächst abwickeln und danach bis zum angeordneten Ende verwalten muss. Diese Form der Testamentsvollstreckung ist beispielsweise wesentlicher Bestandteil des Behindertentestaments. Die Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Diese zeitliche Grenze kann der Erblasser umgehen, indem er das Ende der Testamentsvollstreckung an ein Ereignis in Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers, insbesondere ihren Tod, knüpft. Eine weitere zeitliche Ausdehnung über den Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers hinaus, indem dem Testamentsvollstrecker das Recht zugestanden wird, einen Nachfolger zu ernennen, ist dagegen nicht möglich.

 

Die Testamentsvollstreckung kann sich auf den gesamten Nachlass, auf einzelne Nachlassgegenstände, auf bestimmte Erbteile oder auf die Nacherbschaft beziehen. Im Fall der Nacherbentestamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvolltrecker die Rechte des Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft gegen den Vorerben wahr (beispielsweise Kontroll- und Auskunftsansprüche). Auch ein Vermächtnis kann Gegenstand der Testamentsvollstreckung sein, wenn der Erblasser das Vermächtnis mit Beschwerungen verbunden hat (beispielsweise Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung eines Untervermächtnisses).

 

Verwaltung des Nachlasses

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass während der Dauer der Testamentsvollstreckung verwalten. Er ist dabei an die konkreten Verwaltungsanordnungen des Erblassers gebunden, soweit sie das Nachlassgericht wegen Gefährdung des Nachlasses auf Antrag nicht außer Kraft setzt. Maßgeblich ist allein der Wille des Erblasser, den der Testamentsvollstrecker auch gegen den Erben umsetzen muss. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Eine Ausnahme besteht nur für Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen.

 

Im Übrigen muss die Verwaltung ordnungsgemäß sein. Ein ordnungsgemäßes Handeln liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker im Einzelfall wirtschaftlich, vernünftig und aus allgemein nachvollziehbaren Gründen handelt. Ihm steht für seine Amtsausübung ein Ermessensspielraum zu. Er muss nicht zwingend wie ein Betreuer das Vermögen des Betreuten mündelsicher anlegen, sondern kann auch risikoreiche Geschäfte eingehen (beispielsweise Umschichtung von Geld in Wertpapiere oder Umschichtung des Aktiendepots). Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker vom Verbot des Insichgeschäfts befreien, sodass er dann Geschäfte mit sich selbst vornehmen kann. Diese Befreiung bietet sich an, wenn die Testamentsvollstreckung allein zum Zweck einer Vermächtniserfüllug angeordnet worden ist (beispielsweise Abgabe der Auflassungserklärungen und Stellung des Antrags auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch beim Grundstücksvermächtnis).

 

Im Zuge der Verwaltung des Nachlasses ist nicht auszuschließen, dass Nachlassgläubiger zweifelhafte Forderungen gegen den Nachlass stellen oder dem Nachlass selbst Forderungen gegen Dritte zustehen, deren Bestand streitig ist. Für diese Fälle ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Prozess im eigenen Namen für den Nachlass zu führen. Rechtsanwaltskosten, die zur Prozessführung erforderlich sind, kann der Testamentsvollstrecker dem Nachlass entnehmen. Hat der Erblasser selbst bereits einen Titel erwirkt, muss der Testamentsvollstrecker ihn auf den Erben durch eine Nachfolgeklausel umschreiben lassen, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können.

 

Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für den Erben verpflichtet. Dies gilt auch für den Vermächtnisnehmer, wenn der Aufgabenkreis des Testamenstvollstreckers auch die Erfüllung des Vermächtnisses umfasst. Der Testamentsvollstrecker haftet für die Steuerschuld mit seinem eigenen Vermögen, falls er den Nachlass bereits vorzeitig an den Erben freigegeben hat und die Steuerschuld vom Erben nicht mehr beglichen werden kann. Taucht nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Nachlassvermögen auf, ist der Testamentsvollstrecker unverzüglich zur Berichtigung der Erklärung verpflichtet. Ähnliches gilt, wenn er während der Verwaltung des Nachlasses Kenntnis von nicht versteuerten Einnahmen des Erblassers erlangt. Für ihn besteht die Pflicht, das unversteuerte Einkommen dem Finanzamt anzuzeigen und die fehlerhafte Steuererklärung zu berichtigen. Unterlässt er dies, haftet der Testamentsvollstrecker persönlich für sämtliche daraus entstehende Schäden.

 

Stellung des Erben während der Testamentsvollstreckung

Durch die Testamentsvollstreckung wird dem Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im angeordneten Umfang entzogen und dem Testamentsvollstrecker übertragen. Damit einher geht die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Inbesitznahme des Nachlasses. Der Erbe verliert den Zugriff auf den Nachlass. Allein solche Nachlassgegenstände muss der Testamentsvollstrecker an den Erben freigeben, die er offensichtlich nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Testamentsvollstrecker hat dabei einen weiten Ermessensspielraum. Er kann beispielsweise die Freigabe verweigern, um später auftauchende Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.

 

Die für den Erben positive Kehrseite der Entziehung der Verfügungsbefugnis ist, dass der Nachlass und die aus ihm generierten Erträge dem Zugriff seiner Eigengläubiger entzogen sind. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker dem Erben zur Auskunft und Rechenschaft nach den Vorschriften des Auftragsverhältnisses verpflichtet. Dagegen hat der Erbe keinen Anspruch auf konkrete Belegvorlage mit Ausnahme eines allgemeinen Rechts zur Einsichtnahme in Erklärungen, die das Amt des Testamentsvollstreckers betreffen (beispielsweise Annahme des Amtes oder Kündigung). Ist eine Dauertestamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet worden, hat der Erbe einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung.

 

Ende der Testamentsvollstreckung

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Bei der Abwicklungsvollstreckung ist dies die vollständige Freigabe des Nachlasses an einen Alleinerben nach der Befriedigung aller Nachlassgläubiger oder nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Miterben. Die Dauertestamentsvollstreckung endet mit dem Eintritt der vom Erblasser gesetzten Bedingung oder Befristung. Spätestens mit der erfolgreichen Beendigung steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen hat. Üblicherweise orientiert sich die Vergütung an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Daneben hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Erben, wenn er erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ergreift und eigenes Vermögen einsetzt. Hierzu gehört auch die Beauftragung spezalisierter Dritter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater für bestimmte Aufgaben (beispielsweise Führung eines Rechtsstreits oder Abgabe der Erbschaftsteuererklärung).

 

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, hat der Testamentsvollstrecker dem Erben den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Verletzt er in erheblicher Weise Amtspflichten oder ist er zur ordnungsgemäßen Amtsführung unfähig, kann der Erbe oder ein anderer Beteiligter an das Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Vor Entlassung hat das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker anzuhören. Wichtige Gründe stellen beispielsweise das Unterlassen der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses, das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen des Erblassers, die Nichtbeachtung von Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Erben oder die einseitge Bevorteilung eines Miterben dar. Der Testamentsvolstrecker ist beispielsweise unfähig zur Amtsausübung, wenn er eine Abwicklungsvollstreckung jahrelang nicht betreibt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist oder wenn er lange Zeit ortsabwesend bzw. krank ist.

 

Entsteht dem Erben aus einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung ein Schaden, ist der Testamentsvollstrecker zum Ersatz aus seinem Privatvermögen verpflichtet. Das gleiche gilt gegenüber einem Vermächtnisnehmer, wenn zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers gehört, das Vermächtnis zu erfüllen. Zieht der Testamentsvollstrecker Dritte als Vertreter hinzu, beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater, muss er diese Personen sorgfältig auswählen und überwachen. Ansonsten haftet er für von ihnen begangene Pflichtverletzungen. Für derartige Schadensersatzansprüche gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von der Pflichtverletzung und der Person des Schädigers erlangt hat oder grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben ist.

 

Haben Sie weitere Fragen zur Nachlasspflegschaft, Abwesenheitspflegschaft oder Testamentsvollstreckung, steht Ihnen Rechtsanwalt Arne Hartmann gerne zur Verfügung.