Verfahrens- und Terminsgebühr


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Bei der außergerichtlichen Vertretung hat der Rechtsanwalt auf die Höhe seiner Vergütung maßgeblichen Einfluss, weil die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren bereit hält, der dem konkreten Einzelfall angepasst werden kann. Im Gerichtsverfahren ist dies anders, weil der Gesetzgeber hier die Verfahrens- und Terminsgebühr festgeschrieben hat.

 

Die Verfahrensgebühr von 1,3 entsteht für das Betreiben eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt. Für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens in der Berufungsinstanz erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr. Wenn bereits durch eine außergerichtliche Vertretung in der gleichen Sache eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit einer 0,75 Gebühr angerechnet. Ist also eine durchschnittliche 1,3 Geschäftsgebühr im außergerichtlichen Verfahren entstanden und hat sich daran ein Gerichtsverfahren angeschlossen, bleibt die 1,3 Verfahrensgebühr bestehen und die Geschäftsgebühr verringert sich auf 0,65

 

Für die Wahrnehmung eines gerichtlich anberaumten Termins in der ersten Instanz entsteht eine 1,2 Terminsgebühr. Das gilt auch für die außergerichtliche erfolgreiche Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einer Besprechung zur Vermeidung des Gerichtsverfahrens, wenn der Auftraggeber zuvor einen unbedingten Klageauftrag erteilt hat, die Klage selbst jedoch noch nicht eingereicht worden ist. Die Terminsgebühr entsteht ferner, wenn das Gericht nach §§ 307, 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. In der Berufungsinstanz fällt auch eine 1,2 Terminsgebühr an.

 

Gerne klärt Sie Rechtsanwalt Arne Hartmann weiter über die anfallenden Gebühren auf, wenn er für Sie als Bevollmächtigter ein gerichtliches Verfahren führt.