Kosten der erbrechtlichen Beratung und Vertretung


Die Kosten der Tätigkeit eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Zu unterscheiden sind die interne Beratung (Beratungsgebühr) und die nach außen gerichtete Interessenvertretung. Innerhalb der Vertretung nach außen unterscheidet man eine außergerichtliche Vertretung (Geschäftsgebühr) und eine gerichtliche Vertretung (Verfahrens- und Terminsgebühr). Sowohl bei der außergerichtlichen als auch bei der gerichtlichen Vertretung können sich die streitenden Parteien vergleichsweise einigen (Einigungsgebühr). Diese Gebühren können von einer geschlossenen Vergütungsvereinbarung überlagert werden.

 

Sind Sie rechtsschutzversichert, stellt sich die Frage, welche Kosten Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt. In erbrechtlichen Angelegenheiten übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen nur die Kosten einer Erstberatung oder eines schriftlichen Rates bzw. einer Auskunft. Wenn sich an die interne Beratung eine nach außen gerichtete Vertretung Ihrer Interessen anschließt, ist es wahrscheinlich, dass die Kosten dieser weiteren anwaltlichen Tätigkeit nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst erkundigen, welche konkrete anwaltliche Tätigkeit sie in einer Angelegenheit im Erbrecht ausgleichen wird.

Beratungsgebühr - Erbrecht | Hildesheim
Einigungsgebühr - Erbrecht | Hildesheim
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