Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht


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Wunsch vieler Menschen ist, dass sie trotz Einwilligungsunfähigkeit (beispielsweise wegen Unfall, Krankheit oder Alter) selbst bestimmen, ob und wie sie in der Sterbephase ärztlich behandelt werden und wer in welchem Umfang für sie handeln soll, wenn eine Betreuung wegen eigener Geschäftsunfähigkeit erforderlich wird. Dazu dienen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

 

Patientenverfügung

Durch eine Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich fest, ob er für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Der Grund der Einwilligungsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Geltung der Patientenverfügung kann auf den unumkehrbar bevorstehenden Tod sowie auf krankheits- oder altersbedingtes Siechtum beschränkt werden oder umfassend beispielsweise auch für Notfälle nach einem plötzlichen Unfall gelten.

 

Erforderlich ist, dass die nicht einzuleitenden oder nicht fortzuführenden lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen genau bezeichnet werden. Darüber hinaus sollte die Patientenverfügung auch die erlaubten palliativen Maßnahmen benennen. Hierzu gehören beispielsweise die Linderung von Schmerzen und Angstzuständen sowie das Stillen von Hunger- und Durstgefühl. Hintergrund dafür ist, dass Ärzte und Pflegekräfte aufgrund ihres Berufs zivil- und strafrechtlich verpflichtet sind, sämtliche lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen auszuschöpfen, um den Tod eines Menschen zu verhindern. Allein für den Fall, dass die abzubrechenden oder zu unterlassenen Maßnahmen genau bezeichnet werden, erhalten sie Vorgaben an die Hand, den in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen und nicht im Zweifel auf ihrer Behandlungspflicht zu beharren.

 

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, wer ihn in welchem Umfang im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit rechtlich vertreten soll. Sie kann auf einzelne Bereiche (beispielsweise Teile der Vermögens- oder Personensorge) beschränkt oder als Generalvollmacht ausgestaltet werden. Sollen mit einer solchen Vollmacht auch notariell zu beurkundende oder zu beglaubigende Geschäfte (beispielsweise Immobiliengeschäfte) durchgeführt werden, ist eine notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung der Vollmacht erforderlich. Zwar muss die Vorsorgevollmacht im Übrigen nicht schriftlich niedergelegt sein, meist verlangt der Rechtsverkehr jedoch einen Nachweis der Bevollmächtigung, sodass es erforderlich ist, den Umfang der Vollmacht schriftlich niederzulegen. Banken drängen darauf, durch sie formulierte Vollmachten für Bankgeschäfte zu nutzen. Zwar ist die Nutzung einer solchen Bankvollmacht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Doch sollte im Interesse einer reibungslosen Vertretung des Vollmachtgebers auf eine Bankvollmacht neben einer Vorsorgevollmacht zurückgegriffen werden.

 

Die Vollmacht ist ab Aushändigung der Urkunde an den Bevollmächtigten im Außenverhältnis im Hinblick auf vermögensrechtliche Angelegenheiten wirksam. Im Innenverhältnis kann der Vollmachtgeber dagegen Beschränkungen festlegen, dass von ihr erst mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Gebrauch gemacht werden darf. Nutzt der Bevollmächtigte die Vollmacht abredewidrig, haftet er für den daraus entstandenen Schaden. Für die Personensorge gilt die Vollmacht dagegen erst ab Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Vollmachtgeber muss also keine unmittelbare "Entmündigung" fürchten.

 

Die Vorsorgevollmacht geht einer betreuungsgerichtlich angeordneten Betreuung vor. Sie verhindert, dass ein unbekannter Betreuer in die Intims- und Privatsphäre des Vollmachtgebers und seiner Familie Einblick erhält. Sie kann auch transmortal ausgestaltet werden, also über den Tod hinaus wirken. Dadurch bleibt der Nachlass bis zur Erbenfeststellung durch das Nachlassgericht handlungsfähig.

 

Der Bevollmächtigte ist dem Vollmachtgeber bzw. seinem Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Kann er Ausgaben nicht belegen, hat er Ersatz zu leisten. Diese Pflichten können jedoch ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, dass sie Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers nutzen könnten, um demjenigen zuzusetzen, der den Vollmachtgeber gepflegt und dafür sein Vermögen verwendet hat. Hat der Vollmachtgeber dagegen nur geringes Vertrauen zu dem Bevollmächtigten, kann er eine Kontrollvollmacht anordnen, damit der Kontrollbevollmächtigte den Missbrauch einer umfangreichen Vorsorgevollmacht verhindert.

 

Gerne entwirft Rechtsanwalt Arne Hartmann für Sie auf der Basis der gemachten Ausführungen eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, die Ihren geäußerten Wünschen gerecht werden.