Beratungsgebühr


Zurück zu Leistungen im Erbrecht von Beratungsgebühr
Bitte klicken, um zurück zur Übersicht zu gelangen

Die Beratungsgebühr fällt für die Erstberatung und jede weitere interne mündliche oder schriftliche Beratung durch einen Rechtsanwalt an. Auf welche Weise die Beratung erfolgt, ist unerheblich. Als Kommunikationsmittel stehen zur Verfügung: Telefonat, persönliches Gespräch, E-Mail oder Anschreiben. Ein Ratsuchender sollte damit rechnen, dass auf "kurze" telefonische Fragen und entsprechende Antworten des Rechtsanwalts eine Rechnung für eine Erstberatung folgt.

 

Die Erstberatung von Verbrauchern ist mit einem Betrag von bis zu EUR 190,00 zu vergüten. Ist der Autraggeber kein Verbraucher, besteht keine Deckelung der Beratungsgebühr. Wird der Rechtsanwalt über die Erstberatung hinaus für einen Verbraucher beratend durch Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft tätig bzw. fertigt ein schriftliches Gutachten an, beträgt seine Vergütung jeweils höchstens EUR 250,00. Bei allen anderen Auftraggebern besteht wiederum keine Deckelung der Vergütung.

 

In welcher konkreten Höhe der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr verlangen kann, richtet sich nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Es ist bei Verbrauchern möglich, dass die Beratungsgebühr nicht den Deckelungsbetrag erreicht, wenn diese Kriterien dagegen sprechen.

 

Soweit sich an die Beratung eine nach außen gerichtete Vertretung durch den Rechtsanwalt auf Verlangen des Auftraggebers anschließt, wird die Beratungsgebühr auf die dann anfallende Geschäftsgebühr angerechnet. Allerdings kann der Rechtsanwalt auch dann eine meist höhere Geschäftsgebühr und keine Beratungsgebühr verlangen, wenn er von vornherein den Auftrag erhalten hat, den Auftraggeber nach außen zu vertreten, es jedoch nicht mehr zu einer nach außen gerichteten Vertretung gekommen ist.

 

Zu der Beratungsgebühr treten die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19% und gegebenenfalls weitere Auslagen (beispielsweise für Post und Telekommunikation) hinzu.

 

Typischerweise ist der Auftraggeber bei einer erbrechtlichen Beratung Verbraucher und möchte eine Beratung zu größeren Vermögenswerten erhalten. Aus diesem Grund ist für die meisten erbrechtlichen Erstberatungen die gedeckelte Beratungsgebühr von EUR 190,00 zzgl. Umsatzsteuer und für weitere mündliche oder schriftliche Beratungen ein Betrag von EUR 250,00 zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Allerdings erfolgt - wie bereits erwähnt - keine doppelte Abrechnung in dem Sinn, dass der Betrag von EUR 250,00 zusätzlich zu dem Betrag von EUR 190,00 zu zahlen ist. Vielmehr erhöht sich die Beratungsgebühr für eine Folgeberatung um EUR 60,00 auf EUR 250,00.

 

Gerne erläutert Ihnen Rechtsanwalt Arne Hartmann, auf welcher Grundlage er von Ihnen eine Vergütung für eine beratende Tätigkeit verlangt.